Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigenschaltung in der Rheinischen Post und Schaltung von Online-Werbemitteln auf unseren digitalen Kanälen
- Werbeauftrag ist der Vertrag über die Veröffentlichung eines oder mehrerer Werbemittel in einer Druckschrift und/ oder im Internet zum Zwecke der Verbreitung (nachfolgend Werbeauftrag/Anzeigenauftrag). Digitale Kanäle sind u. a. rp-online.de, tonight.de, fupa.net sowie die zum Verlag gehörenden Apps, Newsletter und Social-Media-Seiten. Werbeaufträge im digitalen Bereich sind insbesondere: Banner, Advertorials, Subchannel, Social-Media-Postings, Multimedia-Content und Onlinerubrikenanzeigen. Für jeden Werbeauftrag und für alle Folgeaufträge gelten die vorliegenden AGB sowie die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste des Anbieters (nachfolgend „Verlag“), deren Regelungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Es gelten die in den allgemeinen Verlagsangaben festgehaltenen Stornobedingungen. Die Gültigkeit etwaiger AGB der Werbungtreibenden oder Inserenten ist ausgeschlossen, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen.
- Die AGB gelten sinngemäß für Beilagenaufträge. Diese werden vom Verlag grundsätzlich erst nach Vorlage eines Musters angenommen. Prospektbeilagen sind Bestandteil einer crossmedialen Schaltung (Print und Digital). Die gedruckte Prospektbeilage wird automatisch zusätzlich, sofern die digitale Druckunterlage eingereicht wird, digital ausgespielt. Stellt der Kunde dem Verlag keine digitale Unterlage zur Verfügung, wird dennoch der Crossmediapreis berechnet. Die mit dem Hinweis „Verlagsangabe“ bezeichneten Print-Auflagenzahlen werden aus der IVW Druckauflage (Mo.–Sa.) 2. Quartal als Referenzquartal zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 2 % für Produktionsbedarf ermittelt. Diese Referenz- Print-Auflagenzahlen werden zur Berechnung für den gesamten Zeitraum der Gültigkeit der Preisliste herangezogen. Die vorgenannte Berechnungsgrundlage anhand der IVW-Zahlen gilt gleichermaßen für die ePaper-Belegung, jedoch ohne Produktionszuschlag. Die Nutzungsstatistik wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
- Aufträge für Anzeigen bzw. Werbung können persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Telefax oder per Internet aufgegeben werden. Der Verlag haftet nicht für Übermittlungsfehler. Bei der Aufgabe über das Internet kann der Auftraggeber während des Bestellvorgangs jederzeit und abschließend noch einmal durch Anklicken des „Zurück“- Buttons zu den vorherigen Eingabemasken zurückspringen und seine Angaben prüfen und ggf. korrigieren. Der Anzeigenauftrag kommt zustande durch die Buchung der Anzeige durch den Auftraggeber (Angebot) und Bestätigung der Buchung durch den Verlag in Textform (Annahme) oder durch Zusendung der Rechnung. Der Verlag sendet dem Auftraggeber in einer automatisch generierten E-Mail die Bestätigung über die Anzeigenbuchung mit dem Anzeigentext zu. Registrierte Kunden können ihre Anzeigen im Log-in-Bereich einsehen. Dort werden die Anzeigen 13 Monate gespeichert. Buchung und Bestätigung können auch über das OBS (Online Booking System) erfolgen (Infos zum OBS finden Sie unter obs-portal.de).
- Bei Anzeigenaufträgen besteht kein Widerrufsrecht für Verbraucher. Gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist das Widerrufsrecht bei Verträgen über Leistungen ausgeschlossen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
- Der Verlag kann Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe – im Rahmen eines Abschlusses nach sachgemäßem Ermessen ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhalt der Anzeigenaufträge gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, vom deutschen Werberat beanstandet wurde, wenn deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Beilagen durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten.
- Abschluss ist ein Vertrag über die Schaltung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der vom Verlag angebotenen Rabattstaffeln, wobei die einzelnen rechtsverbindlichen Anzeigenaufträge jeweils erst durch schriftliche oder elektronische Bestätigung des Abrufs zustande kommen. Abruf ist die Aufforderung des Auftraggebers an den Verlag, auf Grundlage eines Abschlusses eine konkrete Anzeige zu veröffentlichen und die Zustellung der für die Produktion erforderlichen Texte und Vorlagen. Ist kein Erscheinungstermin vereinbart, sind Anzeigen spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss abzurufen. Ein Abschluss über mehrere Anzeigen ist innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln. Bei Errechnung der Abnahmemenge zur Abschlusserfüllung werden Textteil-Millimeter dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. Rabattdifferenzen, die aus Mehr- oder Minderabnahmen, ausgehend von der vereinbarten Abnahmemenge entstehen, werden am Ende des Abschlussjahres durch entsprechende Gutschriften bzw. Belastungen ausgeglichen. Bei Nichtbezahlung von einer oder mehreren Anzeigenrechnungen kann diese Rabattvereinbarung nach erfolgloser Mahnung außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Mit der Kündigung können Rabattdifferenzen sofort geltend gemacht werden.
- Die in der Preisliste ausgewiesenen Anzeigenschluss- und Erscheinungstermine sind für den Verlag unverbindlich. Dem Verlag steht es frei, die Anzeigenschluss- und Erscheinungstermine (auch bei Sonderveröffentlichungen) kurzfristig dem Produktionsablauf entsprechend anzupassen.
- Anzeigen werden in bestimmten Nummern, Ausgaben oder an bestimmten Stellen der Publikation veröffentlicht, wenn dies schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail, vereinbart wird. Rubrikenanzeigen werden grundsätzlich nur in der jeweiligen Rubrik abgedruckt. Die Bestätigung einer bestimmten Platzierung bezieht sich jeweils auf die belegte Hauptausgabe bzw. das gebuchte digitale Ressort. Soweit zu dieser Ausgabe lokale Wechselseiten gehören, behält sich der Verlag hier eine andere Platzierung bzw. die Mitnahme an einem anderen Erscheinungstag vor. Sofern keine eindeutige Platzierung vereinbart ist, kann der Verlag die Platzierung frei bestimmen. Nach Rücksprache mit dem Kunden kann der Verlag Online-Anzeigen in einem anderen Ressort platzieren, sofern das gewünschte Ressort bereits belegt ist oder die gebuchte Ausspielungsmenge des Banners aufgrund der aktuellen digitalen Reichweite nicht erreicht werden kann. Sollte eine Anzeige innerhalb einer bestellten Ausgabe nicht platziert werden können, kann der Verlag diese Anzeige zum gleichen Preis in einer Ausgabe mit gleichem oder größerem Verbreitungsgebiet veröffentlichen. Dies gilt nicht, wenn es für die Bestellung einer bestimmten Ausgabe einen objektiv nachvollziehbaren, dem Verlag bekannten Grund gab. Sollte die digitale Ausspielung aufgrund technischer Störungen nicht möglich sein, steht es dem Kunden frei, seine Schaltung kostenlos zu einem anderen mit dem Verlag abgestimmten Zeitpunkt zu wiederholen. Ein Recht auf Rückerstattung des Gesamt- bzw. eines Teilbetrages besteht nicht. EPaper-Seitenplatzierungen sind nicht verbindlich. Aufgrund der sogenannten Interstitialwerbung kann sich die Seitenreihenfolge verschieben.
- Anzeigenaufträge können nur schriftlich per Telefax oder E-Mail gekündigt werden. Ist die Anzeige bereits in Druck gegeben, hat der Auftraggeber die Anzeige zu bezahlen. Ist die Anzeige noch nicht in Druck gegeben, kann der Verlag die Erstattung der bis zur Kündigung angefallenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Der Verlag wird im Falle höherer Gewalt und bei vom Verlag unverschuldeten Arbeitskampfmaßnahmen von der Verpflichtung zur Auftragserfüllung frei, Schadenersatzansprüche des Kunden bestehen deswegen nicht.
- Bei der Beauftragung von Anzeigen unter der für die jeweilige Rubrik geltenden Mindestgröße wird der Preis für die jeweilige Mindestgröße berechnet. Bei blatthohen Anzeigen neben Text sowie bei Eckfeldanzeigen im redaktionellen Teil wird für die Ermittlung der Gesamt-Millimeter-Menge der Umrechnungsfaktor 1,17 (1 Textspalte = 1,17 Anzeigenspalten) zugrunde gelegt.
- Die Schlusstermine für Anzeigenunterlagen (= Anzeigenschluss) sind den jeweils gültigen Seiten mit den Verlagsangaben und für die Rubriken den Branchenseiten der Preisliste des Verlags zu entnehmen. Für die rechtzeitige Lieferung fehlerfreier Druckunterlagen, Banner, Text- und Bildmaterial oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für die belegte Ausgabe übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten bzw. die digitale Ausspielung in der durch den Auftraggeber gelieferten Qualität. Druckunterlagen werden nur auf schriftliche Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt, andernfalls gehen sie in das Eigentum des Verlages über. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 6 Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige.
- Sind keine Größen vereinbart oder vorgegeben, wird die Anzeige mit der für eine solche Anzeige üblichen Höhe abgedruckt und berechnet. Weicht bei einer angelieferten Druckunterlage die Abdruckhöhe von der bestellten Abdruckhöhe im Auftrag ab, gilt das Maß der in Abdruck gebrachten Anzeigenhöhe.
- Die Aufmachung und Kennzeichnung redaktionell gestalteter Anzeigen ist rechtzeitig vor Erscheinen mit dem Verlag abzustimmen. Der Verlag ist berechtigt, Anzeigen, die nicht als solche zu erkennen sind, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu versehen. Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an redaktionellen Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen (Textteil-Anzeigen), sind grundsätzlich als „Anzeige“ gekennzeichnet. Ebenso verhält es sich mit redaktionell gestalteten digitalen Anzeigen und Videos, die auf unseren Portalen im redaktionellen Umfeld erscheinen oder mit werblichen Social Media Beiträgen.
- Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige verantwortlich und stellt sicher, dass die Inhalte, insbesondere Texte, Bilder und Grafiken, keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte verletzen und alle auf Fotos abgebildeten Personen mit der Veröffentlichung in der Print- und Online- Ausgabe einverstanden sind. Er stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter wegen der Veröffentlichung der Anzeige frei, einschließlich der angemessenen Kosten zur Rechtsverteidigung. Der Verlag ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob ein Anzeigenauftrag die Rechte Dritter beeinträchtigt. Ist der Verlag zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, hat der Auftraggeber die Kosten nach der gültigen Anzeigenpreisliste zu tragen.
- Korrekturabzüge werden erst ab einer Größe von 30 Anzeigen-Millimetern, bei Auftragserteilung bis spätestens einen Werktag vor dem Anzeigenschlusstermin und nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Verlag berücksichtigt Korrekturen, die ihm innerhalb der von ihm gesetzten Fristen mitgeteilt werden. Dabei trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der verbesserten Korrekturabzüge, andernfalls gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Sollte der Auftraggeber nach Übermittlung des ersten Korrekturabzuges Änderungen verlangen, die nicht auf einer Abweichung des Korrekturabzugs vom Auftrag beruhen, wird der Verlag dem Auftraggeber für die Erstellung und Lieferung eines zweiten Korrekturabzuges einen Pauschalbetrag in Höhe von 15,00 € (zzgl. Mehrwertsteuer) in Rechnung stellen. Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen, Filme oder Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen trägt im Übrigen der Auftraggeber.
- Der Verlag liefert mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg, je nach Art und Umfang der Anzeige. Jede Anzeige wird, abhängig von der tatsächlichen Anzeigengröße, in Originalgröße oder skaliert auf der Rechnung aufgedruckt. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Gedruckte Belegexemplare können nur bis vier Wochen nach Erscheinen zur Verfügung gestellt werden. Für digitale Aufträge erfolgt kein Belegversand.
- Zuschriften auf Chiffre-Anzeigen werden per Post weitergeleitet. Der Verlag behält sich vor, bei Stückzahlen ab zehn gewerblichen Zuschriften von einem Absender eine Weiterleitungsgebühr auf der Basis des jeweils gültigen Posttarifs zu berechnen. Der Auftraggeber kann den Verlag berechtigen, Zuschriften anstelle und im erklärten Einverständnis des Auftraggebers zu öffnen.
- Anzeigen-Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offenstehenden Rechnungen bzw. Nachberechnungen zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Stundung oder Zahlungsverzug werden Zinsen entsprechend § 288 BGB berechnet. Mahn- und Inkassokosten, die durch Zahlungsverzug entstehen, trägt der Auftraggeber. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung eines laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen, abweichend von einem ursprünglich vereinbarten Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Anzeigenentgelts und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei telefonischer Auftragsannahme werden Aufträge von Anzeigen-Kunden ohne Abschluss mittels Einzugsermächtigung abgewickelt. Fehlerhafte Anzeigenrechnungen können innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung korrigiert werden. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zum Einzug Ihrer Forderung können Sie der Rheinischen Post ein SEPA-Basismandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 5 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre- Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Rechnungsempfängers.
- Ist der Werbeauftrag nach den geltenden deutschen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehrwertsteuerpflichtig, erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuerberechnung. Der Verlag ist zur Nachberechnung der Mehrwertsteuer berechtigt, wenn die Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Anzeige bejaht.
- Anzeigen werden vom Verlag nach ihrem inhaltlichen Sinngehalt rubriziert. Wird eine Anzeige durch den Auftraggeber durch eine hiervon abweichende Rubrik in Auftrag gegeben, so gilt dennoch der Preis, den die Anzeige bei korrekter Platzierung gekostet hätte. Ist der Preis der vom Auftraggeber gewünschten abweichenden Rubrik höher als der Preis bei korrekter Platzierung, so gilt der erhöhte Preis.
- Der Verlag ist berechtigt für die Print-Ausgabe gebuchte Anzeigen ergänzend in anderen Print- und Onlinemedien (bspw. rp-online.de, bbv-net.de, stellenanzeigen.de, RP Trauer oder die seitens Classmarkets GmbH betreuten Portale) zwecks Resonanzerhöhung zu veröffentlichen. Die Kosten für die Onlineschaltung trägt der Inserent. Verzichtet der Inserent auf die Onlineverlängerung werden ihm die Kosten dennoch in Rechnung gestellt und er ist verpflichtet, den Verzicht bei Buchung dem Verlag mitzuteilen. Der Verlag ist zudem berechtigt, die Anzeigen für die Onlineveröffentlichung technisch zu bearbeiten und optisch zu verändern.
- Für Anzeigen, die ohne fertiggestaltete Druckunterlagen vom Auftraggeber geliefert werden, berechnet der Verlag eine Gestaltungspauschale in Höhe von 25,00 € (zzgl. Mehrwertsteuer) zusätzlich zum Anzeigenpreis. Für Anzeigen in Verlagsbeilagen und redaktionell gestaltete Anzeigen, Anzeigen in Sonderveröffentlichungen und Kollektiven sowie für Anzeigen, welche nach Anzeigenschluss verkauft werden, kann der Verlag von der Preisliste abweichende Preise festlegen.
- Ortspreise, wie in der Preisliste ausgewiesen, werden nur für entsprechende direkt geschaltete Anzeigen von Firmen mit Sitz im Verbreitungsgebiet gewährt.
- Für die Gewährung eines Rabattzusammenschlusses für Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50 %igen Kapitalbeteiligung erforderlich. Der Verlag gewährt Rabattzusammenschlüsse nur bei privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen.
- Reklamationen müssen vom Auftraggeber bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden. Nicht offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Anzeige reklamieren. Bei fehlerhaftem Abdruck einer Anzeige, trotz rechtzeitiger Lieferung einwandfreier Druckunterlagen und rechtzeitiger Reklamation, kann der Auftraggeber den Abdruck einer einwandfreien Ersatzanzeige verlangen. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn dies für den Verlag mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt der Verlag eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, verweigert er die Nacherfüllung, ist die Nacherfüllung dem Verlag nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Zahlungsminderung in dem Ausmaß geltend zu machen, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten verjähren 12 Monate nach Veröffentlichung der entsprechenden Anzeige. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
- Der Verlag haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund mindestens leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Werbeauftrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. Die Schadensersatzpflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen den Verlag unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verlages nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Schadenersatzansprüche gegen den Verlag verjähren, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung, in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Beachtet der Auftraggeber die Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von digitalen Druckunterlagen nicht, stehen ihm keine Ansprüche wegen fehlerhafter Anzeigenveröffentlichung zu. Dies gilt auch, wenn er sonstige Regelungen dieser AGB oder der Preisliste nicht beachtet. Der Kunde haftet dafür, dass übermittelte Daten frei von Viren sind. Dateien mit Viren kann der Verlag löschen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche herleiten könnte. Der Verlag behält sich im Übrigen Ersatzansprüche für von Viren verursachte Schäden vor.
- Bei Online-Anzeigenaufträgen kann der Verlag nicht eine jederzeitige und vollständige Wiedergabe sicherstellen. Der Verlag haftet nicht für Fehler in der Wiedergabe, wenn diese durch außerhalb des Verantwortungsbereichs des Verlags liegende Umstände beeinträchtigt wird, insb. Störungen der Kommunikationsnetze, durch die Verwendung ungeeigneter Darstellungssoft- oder Hardware und Ausfall von Servern.
- Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber den Werbungtreibenden an die Preise des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Vermittlungsprovision errechnet sich aus dem Kunden-Netto, also nach dem Abzug von Rabatt, ggf. Boni und Mängelnachlass. Die Vermittlungsprovision wird nicht auf Privatpreise gewährt und fällt nur bei Vermittlung von Aufträgen Dritter an. Sie wird nur an vom Verlag anerkannte Werbeagenturen vergütet und dies nur unter der Voraussetzung, dass der Auftrag unmittelbar von der Werbeagentur erteilt wird, der die Beschaffung der fertigen und druckreifen Druckunterlagen obliegt und eine Gewerbeanmeldung als Werbeagentur vorlegt. Dem Verlag steht es frei, Aufträge von Werbeagenturen abzulehnen, wenn Zweifel an der berufsmäßigen Ausübung der Agenturtätigkeit oder der Bonität der Werbeagentur bestehen. Anzeigenaufträge durch Werbeagenturen werden in deren Namen und auf deren Rechnung erteilt. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt daher der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss dies gesondert und unter namentlicher Nennung des Werbungtreibenden vereinbart werden. Der Verlag ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
- Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass er über Änderungen dieser AGB auf der Homepage (rp-media. de) unterrichtet werden kann. Die Änderung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe oder ggf. Zugang der Unterrichtung der Änderung widerspricht. Widerspricht der Auftraggeber können laufende Verträge von der RPG fristgerecht gekündigt werden. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Werbeauftrages/dieser AGB/der Preisliste unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss von Kollisionsrecht. Erfüllungsort ist Düsseldorf. Gerichtsstand für Klagen gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Düsseldorf.
- Der Verlag speichert, verarbeitet und nutzt die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe der unter rp-media.de/datenschutzerklaerung abrufbaren Datenschutzerklärung.